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ARZTPRAXIS 2005 TEIL II

EIN BEITRAG VON MAG. I. HATTENBERGER

Bis zur Ärztegesetznovelle 1992 war dem Arzt grundsätzlich jede Art der Werbung verboten. Die Neuregelung des § 25 Ärztegesetz bringt dahingehend eine Verbesserung, dass dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung und der Ärzte entsprochen werden kann.

Die Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ der Österreichischen Ärztekammer gestattet dem Arzt im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes:

1.
Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die er aufgrund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht, insbesondere auch über Spezialisierungen in diagnostischen oder therapeutischen Methoden, wenn er über ein Diplom oder Zertifikat der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Landesärztekammer verfügt. Derartige Informationen sind auch in Form von Rundschreiben an die eigenen Patienten zulässig.

2.
Die Darstellung von Beratungs- und Betreuungsleistungen solcher Tätigkeiten, die Ärzten nicht vorbehalten sind, in der Art und Weise, wie sie auch den jeweils anderen Beruf erlaubt sind, sofern dadurch nicht die dem anderen Beruf regelnden Vorschriften verletzt werden.

3.
Die Information über Sprachkenntnisse, beruflichen Werdegang, eigene Fachpublikationen, die mit der Berufsausübung im Zusammenhang stehen, nicht jedoch über Funktionen als Organe oder Mitglieder von Körperschaften öffentlichen Rechts und nichtärztlichen Fach- und Berufsverbänden.

4.
Die Einladung eigener Patienten zur Teilnahme von Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen (Recall-System).

5.
Die Information über die Ordinationsnachfolge.

6.
Die Information über medizinische Einrichtungen, zu denen der Arzt in einer Arbeitsbeziehung steht.

7.
Unbeschadet der Bestimmung betreffend das Standesansehen beeinträchtigender Information sind sachliche und wahre Informationen über Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte an die eigenen Patienten und an Kollegen zulässig.

Um einer Schädigung des Standesansehens durch Werbemethoden vorzubeugen, bleibt das ärztliche Werbeverbot weiterhin bestehen.


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MAG. I. HATTENBERGER

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