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Seite 4
ARZTPRAXIS 2005 TEIL II
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Bis zur Ärztegesetznovelle 1992 war dem Arzt grundsätzlich jede Art der Werbung verboten.
Die Neuregelung des § 25 Ärztegesetz bringt dahingehend eine Verbesserung, dass dem
Informationsbedürfnis der Bevölkerung und der Ärzte entsprochen werden kann.
Die Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ der Österreichischen Ärztekammer
gestattet dem Arzt im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes:
1.
Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die er aufgrund seiner Aus- und
Fortbildung beherrscht, insbesondere auch über Spezialisierungen in diagnostischen oder therapeutischen
Methoden, wenn er über ein Diplom oder Zertifikat der Österreichischen Ärztekammer
bzw. der Landesärztekammer verfügt. Derartige Informationen sind auch in Form von Rundschreiben
an die eigenen Patienten zulässig.
2.
Die Darstellung von Beratungs- und Betreuungsleistungen solcher Tätigkeiten, die Ärzten nicht vorbehalten
sind, in der Art und Weise, wie sie auch den jeweils anderen Beruf erlaubt sind, sofern dadurch nicht die dem anderen
Beruf regelnden Vorschriften verletzt werden.
3.
Die Information über Sprachkenntnisse, beruflichen Werdegang, eigene Fachpublikationen, die mit der
Berufsausübung im Zusammenhang stehen, nicht jedoch über Funktionen als Organe oder Mitglieder
von Körperschaften öffentlichen Rechts und nichtärztlichen Fach- und Berufsverbänden.
4.
Die Einladung eigener Patienten zur Teilnahme von Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen (Recall-System).
5.
Die Information über die Ordinationsnachfolge.
6.
Die Information über medizinische Einrichtungen, zu denen der Arzt in einer Arbeitsbeziehung steht.
7.
Unbeschadet der Bestimmung betreffend das Standesansehen beeinträchtigender Information sind
sachliche und wahre Informationen über Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte
an die eigenen Patienten und an Kollegen zulässig.
Um einer Schädigung des Standesansehens durch Werbemethoden vorzubeugen, bleibt das ärztliche
Werbeverbot weiterhin bestehen.
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MAG. I. HATTENBERGER
FÖRDERNDES MITGLIED DES MED.EX.
